Gesetz
über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern
in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vom 12. März 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken die
Länder durch den Bundesrat mit.
§ 2
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat
unbeschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen
vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGBl. II S. 753) umfassend und
zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im
Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von
Interesse sein könnten.
§ 3
Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem
Vorhaben der Europäischen Union gibt die
Bundesregierung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der
Länder berührt sind.
§ 4
(1) Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden
innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit
die Länder innerstaatlich zuständig wären, beteiligt die
Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der
Länder an Beratungen zur Festlegung der
Verhandlungsposition zu dem Vorhaben,
(2) Gegenstand der Beratungen nach Absatz 1 ist auch
die Anwendung der §§ 5 und 6 auf das Vorhaben. Dabei ist
zwischen Bund und Ländern ein Einvernehmen
anzustreben.
§ 5
(1) Soweit in einem Bereich ausschließlicher
Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder
soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung
hat, berücksichtigt die Bundesregierung die
Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung der
Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.
(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der
Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben
im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder
oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei
Festlegung der Verhandlungsposition durch die
Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates
maßgeblich zu berücksichtigen; im übrigen gilt Absatz 1. Die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich
außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu
bewertender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung der
Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des
Bundesrates überein, ist ein Einvernehmen anzustreben. Zur
Herbeiführung dieses Einvernehmens erfolgt erneute Be-
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