BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1996 Teil I Seite 1546

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Zivilprozeßordnung
Artikel 3 Änderung anderer Gesetze
Artikel 4 Inkrafttreten

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Gesetz zur Abschaffung der Gerichtsferien

Vom 28. Oktober 1996

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Der Siebzehnte Titel (§§ 199 bis 202) des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2

Änderung der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird aufgehoben.

2. In § 217 werden das letzte Komma und die Worte »in Meß- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig Stunden« gestrichen.

3. § 223 wird aufgehoben.

4. Dem § 224 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

»Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.«

5. § 227 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

»(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,

2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. Streitigkeiten in Kindschafts- oder Familiensachen oder über eine durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder über Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

4. Wechsel- oder Scheckprozesse,

5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,

6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,

7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder

8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;

dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.«

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

6. § 274 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

7. In § 604 Abs. 2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der letzte Halbsatz wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung anderer Gesetze

(1) § 221 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

»§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.«

(2) § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung »Hilfswerk für behinderte Kinder« vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

»§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.«

(3) § 209 Abs. 6 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

»(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.«

(4) Dem § 117 der Vergleichsordung<sic><Vergleichsordnung> in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:

»Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.«

   

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