Gesetz
zur Abschaffung der Gerichtsferien
Vom 28. Oktober 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Der Siebzehnte Titel (§§ 199 bis 202) des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird
wie folgt geändert:
1. § 30 wird aufgehoben.
2. In § 217 werden das letzte Komma und die Worte »in
Meß- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig
Stunden« gestrichen.
3. § 223 wird aufgehoben.
4. Dem § 224 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
»Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem
Gesetz als solche bezeichnet sind.«
5. § 227 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
»(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August
bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur
Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag
innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung
oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt
nicht für
1. Arrestsachen oder die eine einstweilige
Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden
Sachen,
2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung,
Räumung oder Herausgabe von Räumen oder
wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über
Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. Streitigkeiten in Kindschafts- oder
Familiensachen oder über eine durch Verwandtschaft
begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder
über Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des
Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. Wechsel- oder Scheckprozesse,
5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines
angefangenen Baues gestritten wird,
6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder
Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die
Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur
Vornahme richterlicher Handlungen im
Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren
Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das
Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist
dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.«
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
6. § 274 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 604 Abs. 2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen
Punkt ersetzt; der letzte Halbsatz wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung anderer Gesetze
(1) § 221 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2253), das zuletzt durch das Gesetz vom
30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
»§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht
anzuwenden.«
(2) § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung
einer Stiftung »Hilfswerk für behinderte Kinder« vom
17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018), das zuletzt durch
das Gesetz vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2770)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
»§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht
anzuwenden.«
(3) § 209 Abs. 6 des Bundesentschädigungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
»(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht
anzuwenden.«
(4) Dem § 117 der Vergleichsordung<sic><Vergleichsordnung> in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) geändert
worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
»Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.«
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