Artikel 1
Lebensmittelhygiene-Verordnung
(LMHV)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen
Anforderungen an das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und
Inverkehrbringen von Lebensmitteln, mit Ausnahme des
Gewinnens von Lebensmitteln.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Durchführung
betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen.
(3) Rechtsvorschriften des Bundes, die für das
Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter
Lebensmittel von den Vorschriften dieser Verordnung
abweichende oder zusätzliche hygienische
Anforderungen vorschreiben, bleiben unberührt. Diese Verordnung
gilt jedoch, soweit in anderen Rechtsvorschriften
enthaltene hygienische Anforderungen an das Herstellen,
Behandeln oder Inverkehrbringen oder Anforderungen an
betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen, die
Gegenstand dieser Verordnung sind, nicht mindestens den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, in denen Lebensmittel hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten
Betriebsstätten, und
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1),
2. Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über
eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der
Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die
Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg
(ABl. EG Nr. L 21 S. 42).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), und aus
Artikel 7 der Richtlinie 93/43/EWG sind beachtet worden
b) ortsveränderliche oder nichtständige Einrichtungen
wie Verkaufszelte, Marktstände, mobile
Verkaufseinrichtungen, Verkaufsfahrzeuge sowie
Verkaufsautomaten, in denen Lebensmittel hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden;
2. nachteilige Beeinflussung:
eine ekelerregende oder sonstige Beeinträchtigung der
einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von
Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen,
Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche,
Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische
Schädlinge, menschliche und tierische
Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungs-,
Desinfektions-, Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel oder ungeeignete Behandlungs- und
Zubereitungsverfahren;
3. leichtverderbliche Lebensmittel:
Lebensmittel, die in mikrobiologischer Hinsicht in
kurzer Zeit leicht verderblich sind und deren
Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen
oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann;
4. Wasser:
Wasser im Sinne des § 7 Abs. 1 der
Trinkwasser-Verordnung; § 7 Abs. 2 bis 4 der Trinkwasser-Verordnung
bleibt unberührt.
§ 3
Allgemeine Hygieneanforderungen
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder
in den Verkehr gebracht werden, daß sie bei Beachtung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer
nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Sie
dürfen dazu nur
1. in Betriebsstätten
a) nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a unter Einhaltung der
Anforderungen von Kapitel 1, 2 und 4 der Anlage
oder
b) nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b unter Einhaltung der
Anforderungen von Kapitel 3 und 4 und
2. unter Einhaltung der Anforderungen von Kapitel 5 der
Anlage
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht
werden.
§ 4
Betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen
(1) Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr
bringt, hat durch betriebseigene Kontrollen die für die
Entstehung gesundheitlicher Gefahren durch Faktoren
biologischer, chemischer oder physikalischer Natur kritischen
Punkte im Prozeßablauf festzustellen und zu
gewährleisten, daß angemessene Sicherungsmaßnahmen
festgelegt, durchgeführt und überprüft werden. Dies erfolgt
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