Gesetz
zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts
und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Vom 21. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 12. Oktober 1990 unterzeichneten
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die
Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird
zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Die den sowjetischen Truppen nach dem Vertrag zur
Verfügung stehenden Grundstücke gelten als rechtlich in
Anspruch genommen, soweit sie für die in dem Vertrag
genannten Zwecke weiterhin benötigt werden.
(2) Die fortdauernde Inanspruchnahme gilt mit Wirkung
vom 3. Oktober 1990 als vorzeitige Besitzeinweisung im
Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes vom
23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch
das Vierte Änderungsgesetz zum
Landbeschaffungsgesetz vom 29. November 1966 (BGBl. I S. 653). Die
Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes mit Ausnahme
des § 42 gelten entsprechend.
Artikel 3
(1) Das Ersuchen um Übergabe und die Zustimmung zur
Abgabe einer einzelnen Strafsache an die deutschen
Gerichte oder Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des
Vertrags werden von der Staatsanwaltschaft erklärt. Diese ist
auch zuständig für die Abgabe einer einzelnen Strafsache
an die zuständigen sowjetischen Behörden nach Artikel 18
Abs. 3 des Vertrags, für den Empfang und die Abgabe von
Mitteilungen, insbesondere nach Nummer XII der Anlage 4
zu dem Vertrag, sowie für Ersuchen um Rechtshilfe in
Strafsachen nach Artikel 19 des Vertrags.
(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten
die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Strafprozeßordnung entsprechend.
Artikel 4
Artikel 24 des Vertrags ist nach den folgenden
besonderen Bestimmungen auszuführen:
§ 1
(1) Ansprüche der in Artikel 24 Abs. 1 des Vertrags
genannten Art sind zur Vermeidung des Ausschlusses bei
der zuständigen deutschen Behörde innerhalb einer Frist
von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu
machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und
von Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich
ergibt, daß sowjetische Truppen für den Schaden rechtlich
verantwortlich sind.
(2) Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der
Anspruch innerhalb der Frist bei einer Dienststelle der
sowjetischen Truppen geltend gemacht worden ist, die
allgemein für die Behandlung von
Entschädigungsansprüchen zuständig ist oder der an dem Schadensfall beteiligte
Mitglieder oder Bedienstete der sowjetischen Truppen
unterstehen.
(3) Auf die Frist sind die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden.
(4) Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt des
schädigenden Ereignisses kann der Anspruch nicht mehr
geltend gemacht werden. War der Schaden vor Ablauf
dieser Frist nicht erkennbar, so beginnt der Lauf der Frist
mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem
Schaden hätte Kenntnis erlangen müssen; § 852 Abs. 1
Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt
unberührt.
§ 2
(1) Zuständige deutsche Behörden sind die
Oberfinanzdirektionen (Bundesvermögensabteilungen).
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das
schädigende Ereignis stattgefunden hat.
§ 3
(1) Die Ansprüche sind durch Einreichung eines Antrags
auf Entschädigung geltend zu machen.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei
der zuständigen Behörde zu stellen. Er hat die geltend
gemachten Ansprüche dem Grunde und, soweit möglich,
der Höhe nach zu bezeichnen. Er soll ferner alle für die
Bearbeitung wesentlichen Angaben enthalten und auf die
Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug
nehmen.
(3) Ist dem Antragsteller bekannt, daß andere Personen
einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen
können, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben.
(4) Die Behörde hat den Eingang des Antrags unter
Angabe des Eingangstags schriftlich zu bestätigen.
§ 4
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller ihre
Entschließung darüber mitzuteilen, ob und inwieweit sie einen
geltend gemachten Anspruch als begründet anerkennt. Wird
der Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang als
|