BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1991 Teil II Seite 256

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Artikel 5
Artikel 6

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Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

Vom 21. Dezember 1990

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Bonn am 12. Oktober 1990 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Die den sowjetischen Truppen nach dem Vertrag zur Verfügung stehenden Grundstücke gelten als rechtlich in Anspruch genommen, soweit sie für die in dem Vertrag genannten Zwecke weiterhin benötigt werden.

(2) Die fortdauernde Inanspruchnahme gilt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Vierte Änderungsgesetz zum Landbeschaffungsgesetz vom 29. November 1966 (BGBl. I S. 653). Die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes mit Ausnahme des § 42 gelten entsprechend.

Artikel 3

(1) Das Ersuchen um Übergabe und die Zustimmung zur Abgabe einer einzelnen Strafsache an die deutschen Gerichte oder Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des Vertrags werden von der Staatsanwaltschaft erklärt. Diese ist auch zuständig für die Abgabe einer einzelnen Strafsache an die zuständigen sowjetischen Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des Vertrags, für den Empfang und die Abgabe von Mitteilungen, insbesondere nach Nummer XII der Anlage 4 zu dem Vertrag, sowie für Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen nach Artikel 19 des Vertrags.

(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung entsprechend.

Artikel 4

Artikel 24 des Vertrags ist nach den folgenden besonderen Bestimmungen auszuführen:

§ 1

(1) Ansprüche der in Artikel 24 Abs. 1 des Vertrags genannten Art sind zur Vermeidung des Ausschlusses bei der zuständigen deutschen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen sich ergibt, daß sowjetische Truppen für den Schaden rechtlich verantwortlich sind.

(2) Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer Dienststelle der sowjetischen Truppen geltend gemacht worden ist, die allgemein für die Behandlung von Entschädigungsansprüchen zuständig ist oder der an dem Schadensfall beteiligte Mitglieder oder Bedienstete der sowjetischen Truppen unterstehen.

(3) Auf die Frist sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden.

(4) Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. War der Schaden vor Ablauf dieser Frist nicht erkennbar, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden hätte Kenntnis erlangen müssen; § 852 Abs. 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

§ 2

(1) Zuständige deutsche Behörden sind die Oberfinanzdirektionen (Bundesvermögensabteilungen).

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

§ 3

(1) Die Ansprüche sind durch Einreichung eines Antrags auf Entschädigung geltend zu machen.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Er hat die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und, soweit möglich, der Höhe nach zu bezeichnen. Er soll ferner alle für die Bearbeitung wesentlichen Angaben enthalten und auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug nehmen.

(3) Ist dem Antragsteller bekannt, daß andere Personen einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen können, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben.

(4) Die Behörde hat den Eingang des Antrags unter Angabe des Eingangstags schriftlich zu bestätigen.

§ 4

(1) Die Behörde hat dem Antragsteller ihre Entschließung darüber mitzuteilen, ob und inwieweit sie einen geltend gemachten Anspruch als begründet anerkennt. Wird der Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang als

   

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