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(3) Die Kontrolle des aufgegebenen
Reisegepäcks bleibt von den Bestimmungen der
Absätze 1 und 2 unberührt; sie findet jeweils
im endgültigen Zielflughafen oder im
ursprünglichen Abgangsflughafen statt.
(4) Bis zu dem in Absatz 1 vorgesehenen
Datum sind die Flughäfen für Binnenflüge in
Abweichung von der Definition der
Binnengrenzen als Außengrenzen anzusehen.
Artikel 5
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei
Monaten kann einem Drittausländer die
Einreise in das Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die
nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer
gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die
von dem Exekutivausschuß bestimmt
werden.
b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz
eines gültigen Sichtvermerks sein.
c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente
vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck
und die Umstände seines Aufenthalts
belegen, und über ausreichende Mittel
zur Bestreitung des Lebensunterhalts
sowohl für die Dauer des Aufenthalts als
auch für die Rückreise in den
Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen
Drittstaat, in dem seine Zulassung
gewährleistet ist, verfügen oder in der
Lage sein, diese Mittel auf legale Weise
zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche
Ordnung, die nationale Sicherheit oder
die internationalen Beziehungen einer
der Vertragsparteien darstellen.
(2) Einem Drittausländer, der nicht alle
diese Voraussetzungen erfüllt, muß die
Einreise in das Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn,
eine Vertragspartei hält es aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, von diesem
Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen
wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet
der betreffenden Vertragspartei beschränkt,
die die übrigen Vertragsparteien darüber
unterrichten muß.
Die besonderen Bestimmungen des
Asylrechts und des Artikels 18 bleiben
unberührt.
(3) Einem Drittausländer, der über eine
von einer der Vertragsparteien ausgestellte
Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der
Vertragsparteien ausgestellten
Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide
Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu
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