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a) einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich1) haben und
b) vorsehen, daß praktisch jede Diskriminierung im Sinne des Artikels XVII zwischen oder unter den Vertragsparteien in den Sektoren,
für die Buchstabe a gilt, ausgeschlossen ist oder beseitigt wird durch
i) Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder
ii) Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen
entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans; ausgenommen sind
Maßnahmen, die nach den Artikeln XI, XII, XIV und XIVbis zulässig sind.
(2) Bei der Feststellung, ob die unter Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt
werden, in dem die Übereinkunft zu dem umfassenderen Prozeß der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung unter
den betroffenen Ländern steht.
(3)
a) Sofern Entwicklungsländer Vertragsparteien einer Übereinkunft der in Absatz 1 genannten Art sind, sind die in Absatz 1,
insbesondere unter Buchstabe b, genannten Bedingungen im Einklang mit dem Entwicklungsstand der betroffenen Länder im
allgemeinen sowie in einzelnen Sektoren und Teilsektoren flexibel zu handhaben.
b) Ungeachtet des Absatzes 6 kann bei Übereinkünften der in Absatz 1 genannten Art, sofern nur Entwicklungsländer beteiligt sind,
juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher Personen der Vertragsparteien einer solchen
Übereinkunft befinden, eine günstigere Behandlung gewährt werden.
(4) Eine Übereinkunft nach Absatz 1 ist so zu gestalten, daß der Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtert wird, und darf für
Mitglieder, die der Übereinkunft nicht angehören, das allgemeine Niveau der Hemmnisse für den Dienstleistungshandel in den
jeweiligen Sektoren oder Teilsektoren gegenüber dem vor Abschluß der Übereinkunft geltenden Niveau nicht erhöhen.
(5) Beabsichtigt ein Mitglied bei Abschluß, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft, eine
spezifische Verpflichtung im Widerspruch zu den in seiner Liste festgelegten Bedingungen zurückzunehmen oder zu ändern, so ist diese
Rücknahme oder Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntzugeben; es gilt das in Artikel XXII Absätze 2, 3 und 4 festgelegte
Verfahren.
(6) Ein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds, der eine nach dem Recht einer Vertragspartei einer in Absatz 1 genannten
Übereinkunft gegründete juristische Person ist, hat Anspruch auf die in der Übereinkunft vorgesehene Behandlung, sofern er im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Übereinkunft in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt.
(7)
a) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, notifizieren dem Rat für den Handel mit
Dienstleistungen umgehend jede derartige Übereinkunft sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Übereinkunft. Sie stellen
dem Rat ferner alle von ihm angeforderten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen,
die eine solche Übereinkunft oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Übereinkunft prüft und dem Rat berichtet, ob sie mit
diesem Artikel vereinbar ist.
b) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, die auf der Grundlage eines Zeitplans durchgeführt
wird, berichten dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig über die Durchführung. Der Rat kann zur Prüfung dieser
Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er eine solche Gruppe für notwendig erachtet.
c) Auf der Grundlage der Berichte der unter den Buchstaben a und b genannten Arbeitsgruppen kann der Rat gegebenenfalls
Empfehlungen an die Vertragsparteien richten.
(8) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer Übereinkunft nach Absatz 1 ist, hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Handelsvorteilen, die
einem anderen Mitglied aus einer solchen Übereinkunft erwachsen.
Artikel Vbis
Übereinkünfte über integrierte Arbeitsmärkte
Dieses Übereinkommen hindert seine Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein, welche die volle Integration2)
der Arbeitsmärkte zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft herbeiführt, unter der Voraussetzung, daß die
Übereinkunft
a) Staatsangehörige der Vertragsparteien von der Pflicht zur Beschaffung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen freistellt;
b) dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen notifiziert wird.
Artikel VI
Innerstaatliche Regelung
(1) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen übernommen werden, stellen die Mitglieder sicher, daß alle allgemein geltenden
Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
(2)
a) Jedes Mitglied unterhält oder richtet, sobald dies praktisch durchführbar ist, gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative
Instanzen oder Verfahren ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers die umgehende Überprüfung von
1) Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungsformen. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Übereinkünften keine
Erbringungsform von vornherein ausgeschlossen werden.
2) Im Regelfall gewährt eine derartige Integration den Staatsangehörigen der betreffenden Vertragsparteien das Recht auf freien Zugang zu den Beschäftigungsmärkten der
Vertragsparteien und umfaßt Maßnahmen hinsichtlich der Verdienstbedingungen, anderer Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen.
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