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dauerhaft Gebietsansässigen gewähren würde. Eine solche Notifikation enthält die Zusicherung, in bezug auf solche
dauerhaft Gebietsansässigen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieselbe Verantwortung
zu übernehmen, die das betreffende andere Mitglied für seine Staatsangehörigen übernimmt;
l) bedeutet der Begriff »juristische Person« eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete
rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder
staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften,
Gemeinschaftsunternehmen, Einzeleigentümer oder Verbände;
m) bedeutet der Begriff »juristische Person eines anderen Mitglieds« eine juristische Person, die entweder
i) nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds eine Geschäftstätigkeit von erheblichem Umfang ausübt oder
ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch kommerzielle Präsenz
1. im Eigentum natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds steht oder von ihnen beherrscht wird oder
2. im Eigentum juristischer Personen des betreffenden anderen Mitglieds im Sinne der Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht
wird;
n) eine juristische Person
i) steht »im Eigentum« von Personen eines Mitglieds, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum
von Personen des betreffenden Mitglieds befinden;
ii) wird von Personen eines Mitglieds »beherrscht«, wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen
oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen;
iii) ist mit einer anderen Person »verbunden«, wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder
wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
o) umfaßt der Begriff »direkte Steuern« alle Steuern auf das Gesamteinkommen, auf das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens
oder des Kapitals einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen,
Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtlohn- oder -gehaltssumme sowie Steuern auf
Wertsteigerungen des Kapitals.
Artikel XXIX
Anlagen
Die Anlagen dieses Übereinkommens sind ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens.
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