Gesetz
über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte
bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland
(Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG)
Vom 20. Juli 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
Vereinbarungen mit ausländischen Staaten über Einreise und
vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte in der
Bundesrepublik Deutschland für Übungen, Durchreise auf dem
Landwege und Ausbildung von Einheiten durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu
setzen.
(2) Vereinbarungen dürfen nur mit solchen Staaten
geschlossen werden, die auch der Bundeswehr den
Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.
(3) Die betroffenen Länder werden beteiligt.
Artikel 2
In die Vereinbarungen werden, soweit nach ihrem
Gegenstand und Zweck erforderlich, Regelungen mit
folgendem Inhalt aufgenommen.
§ 1
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Für Einreise und Aufenthalt bestimmen sich die
Rechte und Pflichten der ausländischen Streitkräfte und
ihrer Mitglieder nach den deutschen Gesetzen und
Rechtsvorschriften.
(2) In der Vereinbarung sind die Rahmenbedingungen
für den Aufenthalt der ausländischen Streitkräfte nach Art,
Umfang und Dauer festzulegen.
§ 2
Grenzübertritt, Einreise
(1) Ausländische Streitkräfte und deren Mitglieder sind
im Rahmen dieses Gesetzes und der ausländerrechtlichen
Vorschriften berechtigt, mit Land-, Wasser- und
Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen
und sich in oder über dem Bundesgebiet aufzuhalten.
(2) Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum
militärischen Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt mit
sich führen entweder
a) einen gültigen Paß oder ein anerkanntes
Paßersatzpapier oder
b) einen amtlichen Lichtbildausweis, sofern sie in eine
Sammelliste eingetragen sind und sich der Einheits-
oder Verbandsführer durch einen gültigen Paß oder ein
anerkanntes Paßersatzpapier ausweisen kann.
(3) Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum zivilen
Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt einen
gültigen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpapier mit sich
führen.
(4) Mitglieder ausländischer Streitkräfte weisen sich
durch einen Paß, ein anerkanntes Paßersatzpapier oder,
soweit sie zum militärischen Personal gehören, durch eine
Sammelliste in Verbindung mit einem amtlichen
Lichtbildausweis aus.
(5) Es gelten die internationalen und die deutschen
Gesundheitsvorschriften. Bei der Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland kann die Vorlage eines von den
Behörden des ausländischen Staates ausgestellten amtlichen
Gesundheitszeugnisses verlangt werden, aus dem
hervorgeht, daß die Mitglieder ausländischer Streitkräfte frei
von ansteckenden Krankheiten sind.
(6) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland durch ein ziviles oder
militärisches Mitglied einer ausländischen Streitkraft gefährdet,
so kann die Bundesrepublik Deutschland die
unverzügliche Entfernung des Mitgliedes durch die ausländischen
Streitkräfte verlangen. In der Vereinbarung ist zu
bestimmen, daß die Behörden des Entsendestaates solchen
Entfernungsersuchen nachzukommen und die Aufnahme
des betreffenden Mitgliedes im eigenen Hoheitsgebiet zu
gewährleisten haben. Im übrigen bleiben die
Bestimmungen des Ausländergesetzes unberührt.
§ 3
Meldewesen
Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind von der
allgemeinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich
nicht auf die besondere Meldepflicht in
Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen
Einrichtungen.
§ 4
Kriegswaffen
(1) In der Vereinbarung sind Art und Anzahl der
Kriegswaffen festzulegen, die ein- oder mitgeführt werden.
Ferner ist zu bestimmen, in welcher Form nachzuweisen ist,
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