BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997  
  BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1995 Teil II Seite 554

Vorherige Seite | Aktuelle Seite als Faksimile | Nächste Seite

 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Artikel 2
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Grenzübertritt, Einreise
§ 3 Meldewesen
§ 4 Kriegswaffen
§ 5 Waffen
§ 6 Uniformtragen
§ 7 Gerichtsbarkeit
§ 8 Disziplinargewalt
§ 9 Zwangsmaßnahmen
§ 10 Telekommunikation
§ 11 Gesundheitswesen
§ 12 Umweltschutz
§ 13 Führerscheine, Luftfahrerscheine, Befähigungszeugnisse für militärische Wasserfahrzeuge
§ 14 Verkehr mit eigenen Fahrzeugen des ausländischen Staates
§ 15 Haftpflichtversicherung
§ 16 Haftung
§ 17 Übungen zu Lande
§ 18 Übungen im Luftraum
§ 19 Übungen in deutschen Hoheitsgewässern
§ 20 Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
§ 21 Streitbeilegung
Artikel 3
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Artikel 4
Artikel 5

  Zum Informationsdokument

Zum Anfang des Dokuments

Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG)

Vom 20. Juli 1995

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit ausländischen Staaten über Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(2) Vereinbarungen dürfen nur mit solchen Staaten geschlossen werden, die auch der Bundeswehr den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.

(3) Die betroffenen Länder werden beteiligt.

Artikel 2

In die Vereinbarungen werden, soweit nach ihrem Gegenstand und Zweck erforderlich, Regelungen mit folgendem Inhalt aufgenommen.

§ 1

Allgemeine Voraussetzungen

(1) Für Einreise und Aufenthalt bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder nach den deutschen Gesetzen und Rechtsvorschriften.

(2) In der Vereinbarung sind die Rahmenbedingungen für den Aufenthalt der ausländischen Streitkräfte nach Art, Umfang und Dauer festzulegen.

§ 2

Grenzübertritt, Einreise

(1) Ausländische Streitkräfte und deren Mitglieder sind im Rahmen dieses Gesetzes und der ausländerrechtlichen Vorschriften berechtigt, mit Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich in oder über dem Bundesgebiet aufzuhalten.

(2) Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militärischen Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt mit sich führen entweder

a) einen gültigen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpapier oder

b) einen amtlichen Lichtbildausweis, sofern sie in eine Sammelliste eingetragen sind und sich der Einheits- oder Verbandsführer durch einen gültigen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpapier ausweisen kann.

(3) Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum zivilen Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt einen gültigen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpapier mit sich führen.

(4) Mitglieder ausländischer Streitkräfte weisen sich durch einen Paß, ein anerkanntes Paßersatzpapier oder, soweit sie zum militärischen Personal gehören, durch eine Sammelliste in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus.

(5) Es gelten die internationalen und die deutschen Gesundheitsvorschriften. Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kann die Vorlage eines von den Behörden des ausländischen Staates ausgestellten amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden, aus dem hervorgeht, daß die Mitglieder ausländischer Streitkräfte frei von ansteckenden Krankheiten sind.

(6) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch ein ziviles oder militärisches Mitglied einer ausländischen Streitkraft gefährdet, so kann die Bundesrepublik Deutschland die unverzügliche Entfernung des Mitgliedes durch die ausländischen Streitkräfte verlangen. In der Vereinbarung ist zu bestimmen, daß die Behörden des Entsendestaates solchen Entfernungsersuchen nachzukommen und die Aufnahme des betreffenden Mitgliedes im eigenen Hoheitsgebiet zu gewährleisten haben. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Ausländergesetzes unberührt.

§ 3

Meldewesen

Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind von der allgemeinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen.

§ 4

Kriegswaffen

(1) In der Vereinbarung sind Art und Anzahl der Kriegswaffen festzulegen, die ein- oder mitgeführt werden. Ferner ist zu bestimmen, in welcher Form nachzuweisen ist,

   

Vorherige Seite | Aktuelle Seite als Faksimile | Nächste Seite

BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Post an die Redaktion